Ehrungsordnung
§ 1 Grundsätze
Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt oder besondere sportliche Leistungen vollbracht oder durch jahrelange Zugehörigkeit zum Verein ihre Verbundenheit gezeigt oder besondere gesellschaftliche Verdienste erworben haben, können vom Verein geehrt werden.
§ 2 Ehrungen und Auszeichnungen aus vereinsbezogenen Anlässen
2.1 Für vieljährige ununterbrochene Mitgliedschaft erfolgt eine Ehrung mit einer Verdienstnadel in Verbindung mit einer Ehrenurkunde: a) für 25 Jahre Mitgliedschaft: Bronze b) für 40 Jahre Mitgliedschaft: Silber c) für 50 Jahre Mitgliedschaft: Gold d) für längere Zeiträume erfolgt ab 60 Jahre Mitgliedschaft in 5-Jahres-Schritten eine weitere Würdigung durch Übergabe eines Präsents. 2.2 Für besondere sportliche Leistungen bei Wettkämpfen, an denen die/der Aktive für die SV Gartow teilgenommen hat, kann die Verdienstnadel unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft vorzeitig als Auszeichnung zuerkannt werden. 2.3 Für besonderes gesellschaftliches Engagement kann ein Vereinsmitglied auch vom Verein mit einem Präsent gewürdigt werden.
§ 3 Ehrungen aus persönlichen Anlässen Vereinsmitglieder können zu besonderen persönlichen Anlässen eine Ehrung durch den Verein erhalten. 3.1 Anlässe können Ehejubiläen sein wie Eheschließung, Silberhochzeit (25 J.), goldene Hochzeit (50 J.), diamantene Hochzeit (60 J.) sowie andere Ehejubiläen im Abstand von weiteren 5 Jahren.
3.2 Anlässe können runde Geburtstage sein. Der Vorstand entscheidet in diesen Fällen, ob ein Präsent übergeben wird und welcher Art es ist.
3.3 Anlässe können auch erfolgreiche Prüfungen im schulischen Bereich (z.B. Abitur, Examen) oder beruflichen Bereich (Gesellen- oder Meisterprüfung) sein.
3.4 Anlässe können auch Verdienste sein, die außerhalb des Vereins im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements durch ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden.
3.5 Im Todesfall wird in der Regel durch einen Nachruf in der Vereinszeitung des Mitglieds gedacht. Ob und in welcher Weise eine darüber hinaus gehende Trauerbekundung z.B. bei Vorstandsmitgliedern, Abteilungs- oder Übungsleiter/innen erfolgt, entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft 4.1 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich um die Förderung des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4.2 Handelt es sich um Mitglieder, die als Vorsitzende/r besonders verdienstvoll gewirkt haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands diese Person zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
4.3 Beide Formen der Ehrenmitgliedschaft werden mit einer Ehrenurkunde bestätigt und verleihen der Person den Status der Beitragsfreiheit.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Ehrungsordnung tritt am 14.03.2016 in Kraft.
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